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6 Meter hoher Zaun um Sportgelände erforderlich

Nachbarn müssen grundsätzlich keine erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke dulden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt bei einem Ballüberflug von mindestens einem Ball pro Woche vor. Ein vier Meter hoher Ballfangzaun ist dann nicht ausreichend.

Regelmäßiger Ballüberflug trotz Ballfangzaun

Der beklagte Sportverein nutzte im Wesentlichen alleine einen Sportplatz der mitbeklagten Stadt. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt flog wöchentlich mindestens ein Ball über den vier Meter hohen Zaun auf das Grundstück des Klägers. So musste der Kläger im Jahr 2011 59 Bälle, im Jahr 2013 111 Bälle und im Jahr 2014 135 Bälle zurückgeben. Darin sind nicht die Bälle erfasst, die die Nutzer des Sportplatzes eigenmächtig zurückholten.

Der Nachbar verklagte den Verein und die Stadt auf Unterlassung. Ausschlaggebend für die Klage waren Beschimpfungen von Nutzern des Sportplatzes und der erhebliche Ballüberflug. Ferner war der Grenzzaun des Klägers aufgrund der eigenmächtigen Rückholaktionen der Nutzer beschädigt worden.

Zaun nicht hoch genug

Das OLG Sachsen-Anhalt gab dem Kläger Recht. Den Ballüberflug muss der Kläger nicht dulden. Ein jahres durchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche führt nach Ansicht des OLG Sachsen-Anhalt nämlich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück. Dabei sei auch unerheblich, ob das Grundstück des Klägers gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist. Die Beklagten hätten noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Störungen zu verhindern. Denn der Ballfangzaun war mit vier Metern Höhe schlicht zu niedrig. Nach Erkenntnissen des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft hätten Ballschutzgitter an der Stirnseite von Sportplätzen durchschnittlich eine Höhe von sechs Metern, wenn der Schutz von in der Nähe befindlichen Anlagen notwendig ist. Bei Untersuchungen insbesondere durch Zählungen im Rahmen einer Testreihe habe sich gezeigt, dass bei zehn beobachteten Trainingsabenden nur in einem Fall ein Ball ein sechs Meter hohes Netz überflogen habe.

Besonders kurios: Bei einem Ortstermin hatte das Gericht festgestellt, dass auf der gegenüberliegenden Seite des Sportplatzes, das an einen Wald angrenzt, in der Tat ein sechs Meter hoher Ballfangzaun errichtet worden war.

Sportstätten sind ausreichend zu sichern

Vereine müssen ihre Sportstätten daraufhin überprüfen, ob sie ausreichend gesichert sind, und Nachbargrundstücke mit allen zumutbaren Maßnahmen vor von den Sportstätten ausgehenden erheblichen Einwirkungen schützen. Dies betrifft grundsätzlich alle Vereine, die es zumindest dulden, dass auf ihrem Gelände Nutzer Tätigkeiten nachgehen, die ein Nachbargrundstück beeinträchtigen können.

OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2015, Az. 12 U 184/14

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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