DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

15 Prozent Körperschaftsteuer bald auch für deutsche Personenhandelsgesellschaften!

15 Prozent Körperschaftsteuer bald auch für deutsche Personenhandelsgesellschaften!Die Rufe vieler mittelständischer Unternehmer wurden erhört. Nach dem gescheiterten ersten Versuch im Jahre 2000 wird es ab 2022 für Gesellschafter einer OHG oder KG (auch GmbH & Co. KG) möglich sein, zwischen einer ertragsteuerlichen Behandlung als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu wählen. Das entsprechende Gesetz wurde am 21.05.2021 vom Bundestag verabschiedet.

Welche Vorteile hat die Besteuerung als Körperschaft?

Wer sich für eine Besteuerung als Körperschaft entscheidet, kann von einer Vielzahl an erheblichen Steuervorteilen profitieren, z.B.:

  • Die effektive Steuerbelastung von Körperschaften ist mit 30,825 Prozent im Regelfall geringer als die von Gesellschaftern einer mittelständischen Personengesellschaft mit knapp 50 Prozent (+ggf. KiSt). Natürlich darf man an dieser Stelle nicht vergessen, dass die Gewinnausschüttungen bei einer Körperschaft an ihre Gesellschafter mit effektiv ca. 26,25 Prozent (+ggf. KiSt) noch zu versteuern sind. Der Vorteil liegt hier demnach klar in der steuergünstigen Thesaurierungs- und Investitionsmöglichkeit von Körperschaften. Gesellschaftern einer Personengesellschaft stehen nicht annähernd gleich effektive Thesaurierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Neben diesem Thesaurierungsvorteil ist Körperschaften auch der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Gesellschafter möglich.
  • Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter sind auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig (stellen allerdings Arbeitslohn beim Gesellschafter dar).

Welche Nachteile hat der Wechsel zur Besteuerung als Körperschaft?

Die Option zur Körperschaftsteuer bringt allerdings nicht nur Vorteile mit sich, z.B.:

  • Die steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung bzw. Einlage in eine Körperschaft ist deutlich komplexer als in eine Personengesellschaft.
  • Eine Bilanzierung wird zwingend erforderlich. Eine einfache „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ ist nicht mehr ausreichend.
  • Der Wechsel zur Körperschaftsteuer führt zu einer Nachversteuerung, wenn in den Vorjahren die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen wurde.
  • Gesellschaftsverträge sowie eine Vielzahl weiterer Verträge sind zu schließen.

Kann Grundbesitz weiterhin grunderwerbsteuerneutral auf die Personengesellschaft übertragen werden?

Nach einem Wechsel zur Besteuerung als Körperschaft kann Grundbesitz nicht mehr grunderwerbsteuerneutral auf die Personengesellschaft übertragen werden. Aufgrund der Missbrauchsgefahr hat die Bundesregierung das Gesetz mit einer entsprechenden Änderung zu der ursprünglichen Initiative verabschiedet. Grunderwerbsteuerfreie Übertragungen von Grundbesitz auf die Personengesellschaft werden erst zehn Jahre nach dem Wechsel zur Körperschaftsteuer wieder möglich sein und das auch nur, wenn der Gesellschafter die Gesellschaftsanteile länger als zehn Jahre gehalten hat.

Im Übrigen ist die Ausübung der Option für Grundbesitz schädlich, der innerhalb der letzten fünf Jahre bzw. für Übertragungen ab dem 01.07.2021 zehn Jahre grunderwerbsteuerfrei auf die Personengesellschaft übertragen wurde.

Hat die Option Auswirkung auf die Vermögensnachfolge?

Da die Wahl der Besteuerung als Körperschaft nur für die Ertragsteuern gilt, findet keine Änderung auf Ebene der Erbschaftsteuer statt. So wird für die Personengesellschaft weiterhin keine Mindestbeteiligungsquote benötigt, um von der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG profitieren zu können.

Hat die Wahl Einfluss auf meine Haftung oder die Gesellschaft?

Die Wahl der Besteuerung hat auch keinen Einfluss auf das Gesellschafts- und Zivilrecht. Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft bleibt unverändert. Auch muss eine Anteilsübertragung von Anteilen an der Personengesellschaft weiterhin nicht beurkundet werden.

Freilich erfordert der Wechsel einige Änderungen an den Gesellschaftsverträgen, insbesondere eine Anpassung der Einlageregelungen und Gewinnverteilung.

Wie läuft die Wahl der Besteuerung als Körperschaft ab?

Die Wahl ist einen Monat vor Ende des Wirtschaftsjahres durch einen Antrag bei der Finanzverwaltung zu treffen. Dieser Antrag ist unwiderruflich, sollte also wohl überlegt sein. Die Ausübung der Option wirkt steuerlich wie ein Formwechsel. Dieser Vorgang bringt einige steuerliche Gestaltungs- und Wertansatzmöglichkeiten mit sich. Steuerneutral möglich ist im Wesentlichen allerdings nur die Einbringung der gesamten steuerlichen Mitunternehmeranteile, also auch des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens. Dies wiederum erfordert zusätzliche Vereinbarungen, da zivilrechtlich kein Formwechsel stattfindet. Zudem können bei einem Formwechsel Sperrfristen für die Veräußerung des Mitunternehmeranteils ausgelöst werden.

Kann ich mich auch wieder als Personengesellschaft besteuern lassen?

Eine Rückoption – also die Besteuerung wieder als Personengesellschaft – ist vorgesehen. Sie wird steuerlich ebenfalls wie ein Formwechsel behandelt. Die Entscheidung zur Rückoption muss vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres getroffen werden. Ein Wechsel während des Wirtschaftsjahres ist daher nicht möglich.

Beratung zur Besteuerung von Körperschaften

Da eine Option hin zur Besteuerung als Körperschaft eine Fülle Vor- und Nachteile mit sich bringt sowie steuerrechtlich äußerst anspruchsvoll ist, sollte der Wechsel wohl überlegt und gut geplant sein. Es ist sehr zu empfehlen, die Möglichkeit bis ins Detail mit dem Berater Ihres Vertrauens zu erörtern. Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte und Steuerberater dafür zur Verfügung.

Weiterlesen:
Finanzielle Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge
Umwandlung einer Immobilien-GmbH-&-Co.-KG in eine Immobilien-GmbH

Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *