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Der US-Markt ist für viele
Unternehmen einer der wichtigsten Absatzmärkte der Welt.
Winheller Rechtsanwälte unterstützen die Expansionspläne
europäischer Unternehmen und beraten in rechtlichen und
steuerlichen Fragen rund um das US-Wirtschaftsrecht. Sofern
erforderlich, vertreten Kooperationskanzleien unsere Mandanten
auch vor Gerichten in den USA. Umgekehrt sitzen zahlreiche
unserer Mandanten in den Vereinigten Staaten und sind geschäftlich
in Deutschland tätig. Wir beraten und betreuen diese
Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit den amerikanischen
Hausanwälten bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragen,
die sich in Deutschland stellen. So
sind wir unseren amerikanischen Mandanten dabei behilflich,
in Europa und speziell in Deutschland Fuß zu fassen
und ihre Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu vermarkten.
- Gründung US-amerikanischer Unternehmen sowie alle damit
im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen,
- Wahl der richtigen Rechtsform
(LLC, Corporation, LP, LLP, etc.),
- Beratung in visarechtlichen
Fragestellungen und Durchführung des kompletten Visaantragsverfahrens,
- Wahl des richtigen Standorts (z.B. die Wahl des richtigen
Einzelstaates in den USA unter steuerlichen Gesichtspunkten),
- Klärung steuerlicher Fragen, die mit einer Unternehmensgründung
und -führung im Zusammenhang stehen, sowie die Optimierung
steuerlicher Sachverhalte,
- Beantwortung von Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Deutschland und den USA,
- Klärung erbschaftssteuerlicher
und schenkungssteuerlicher Fragen im deutsch-amerikanischen
Verhältnis,
- Steueroptimierte Spendentransfers
aus den USA nach Deutschland ("international grantmaking"),
- Entwurf von US-rechtlichen
Verträgen,
- Durchsetzung von Forderungen in den USA.
Unsere deutsche Mandantschaft betreuen wir bei ihrer internationalen
Expansion. Die weltweite Vermarktung
von Produkten und Dienstleistungen - verstärkt auch über
das Internet - veranlasst mehr und mehr inländische Unternehmen,
sich ausländischen Märkten zu öffnen. Vor
allem der gesellschaftsrechtlich, haftungsrechtlich und steuerlich
optimierte Eintritt in den US-Markt stößt bei vielen
deutschen Mittelständlern auf großes Interesse.
Wir unterstützen sie gerne dabei und übernehmen
sowohl die Gründung Ihrer Unternehmungen in den USA als
auch die visarechtliche Abwicklung.
Die visarechtliche Beratung unserer Mandanten stellt neben
der gesellschaftsrechtlichen Expertise einen Schwerpunkt unserer
Tätigkeit dar. Vielen deutschen Unternehmern ist zunächst
nicht bewusst, wie komplex das US-amerikanische Visumsrecht
ist. Viele
Visumsanfragen scheitern daher mangels sorgfältiger Vorbereitung.
Viele Probleme stecken außerdem im Detail des Antragsverfahrens,
wenn es darum geht, die aufgeworfenen Fragen so zu beantworten,
dass sich möglichst wenig Rückfragen stellen und
den Anforderungen des US-Visumrechts dennoch Genüge getan
wird.
Touristische
oder auch geschäftliche Reisen von nicht mehr als neunig
Tagen Dauer können zwar im Rahmen des visumsfreien Visa-Waiver-Program
erfolgen. Doch auch hier sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen,
will man nicht von der Einwanderungsbehörde an der Grenze
abgewiesen werden. So muss der Reisende ab Anfang 2009 vor
Antritt seiner Reise eine elektronische Reisegenehmigung beantragen.
Will man hingegen längere Zeit in den USA bleiben, dort eine
Bildungseinrichtung besuchen oder einer Tätigkeit nachgehen,
für die man von einem US-Unternehmen entlohnt wird, so ist
die vorherige Beantragung eines Visums unabdingbar.
Mehrere Visakategorien stehen zur Verfügung:
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B-Visum: |
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Für
touristische oder geschäftliche Zwecke eignet sich ein
Besuchervisum der Kategorie B. Es berechtigt zu einem
Aufenthalt von einem halben bis zu einem ganzen Jahr.
Einer bezahlten Tätigkeit darf man während dieser Zeit
allerdings nicht nachgehen. Ob eine Tätigkeit als "geschäftliche"
noch zulässig oder als "bezahlte Arbeit" unzulässig ist,
muss im Einzelfall genauer geprüft werden. |
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H-Visum
(H-1B und H-2B): |
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Will
man in den USA arbeiten, so kommen Visa der Kategorie
H in Betracht. Bevor der Arbeitnehmer seinen Antrag einreichen
kann, muss allerdings zunächst der zukünftige Arbeitgeber
in den USA ein eigenes Verfahren initiieren. So muss er
bspw. nachweisen, dass der ausländische Kandiat keinen
US-amerikanischen Arbeitnehmer verdrängt. Ggf. muss
er die Stelle sogar regional ausschreiben und darf die
Stelle erst nach ergebnisloser Suche mit dem ausländischen
Arbeitnehmer besetzen. Ddie
Anzahl der H-Visa, die jährlich ausgegeben werden,
ist überdies begrenzt. Eine frühzeitige Antragstellung
ist daher dringend anzuraten. |
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L-1-Visum: |
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Im
Gegensatz zu den H-Visa ist die Anzahl der Personen,
welche mit einem L-1-Visum in die USA einreisen können,
nicht beschränkt. Ein L-1-Visum kommt für leitende Angestellte,
Manager oder Mitarbeiter mit besonderem Fachwissen innerhalb
multinational agierender Unternehmen in Betracht. Dabei
spielt "multinational" weniger auf die Größe des Unternehmens
an. Vielmehr können Visa der Kategorie L auch Kleinunternehmern
erteilt werden, welche eine neue Zweigstelle oder ein
neues Büro in den USA aufbauen möchten. Entscheidend
kommt es allerdings darauf an, dass
das Unternehmen außerhalb der USA, in welchem der Antragsteller
tätig ist, und jenes in den USA, in welches er entsandt
werden möchte, rechtlich in ganz bestimmter Weise miteinander
verbunden sind.
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E-Visum (E-1 und E-2): |
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Anders
als die bisher genannten Visaarten ist ein Visum der Kategorie
E unbegrenzt häufig verlängerbar. Auch eine
zahlenmäßige Beschränkung der pro Jahr
ausgegebenen Visa gibt es nicht. Ein E-1 Visum kommt in
Frage für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen von Unternehmen,
welche einem sogenannten "Vertragsland" angehören. Antragsteller
und Unternehmen müssen dieselbe Nationalität haben, wobei
sich die Nationalität eines Unternehmens nicht nach dem
Sitz desselben, sondern nach der Staatsangehörigkeit der
Mehrzahl der Inhaber bestimmt. Ferner muss das Unternehmen
in "substantiellem Umfang" Handel mit den USA
treiben. Ein
E-2 Investoren-Visum wird an Personen vergeben, welche
umfangreich in den USA investieren möchten oder schon
investiert haben und nun einreisen wollen, um das Unternehmen
aufzubauen oder zu leiten. Auch insoweit müssen zahlreiche
Voraussetzungen erfüllt sein. Die Investitionssumme muss
bspw. "beträchtlich" sein. Darüber
hinaus bedarf es unter anderem eines schlüssigen
Business Plans. |
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F-1/M-1-Visum: |
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Neben
den genannten gibt es weitere Visa für Schüler und Studenten.
Vergleichbar mit den schon besprochenen Arbeitsvisa,
muss man für einen Antrag beim Konsulat schon die Zusage
einer Ausbildungsstätte vorweisen können.
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O-/P-Visum: |
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Die
sehr speziellen Visa der O- und P-Kategorie werden nur
an Sportler, Künstler und Wissenschaftler mit einzigartigen
oder außerordentlichen Fähigkeiten vergeben - oder an
Mitglieder von national oder international anerkannten
Vereinen oder Zusammenschlüssen. |
Kompetente Begleitung während des gesamten Antragsverfahrens |
Mit
der Einreichung von Antragsformularen ist es in der
Regel nicht getan. In
den meisten Fällen ist noch ein Interview-Termin in
einem US-Konsulat zu absolvieren, bei welchem der
zuständige Beamte sich nicht nur von der Richtigkeit
und Stimmigkeit der gemachten Angaben überzeugen,
sondern sich auch einen Gesamteindruck vom Antragsteller
verschaffen möchte. So formalisiert das Antragsverfahren
einerseits ist, so sehr steht andererseits die Erteilung
eines Visums im Ermessen des Konsulatsbeamten. Rechtsmittel
gegen eine ablehnende Entscheidung gibt nicht. Eine
gründliche Vorbereitung ist daher umso wichtiger.
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Kanzleihauptsitz am Sitz des weltweit größten
US-Konsulats Frankfurt am Main |
Wir
zeigen Ihnen gerne auf, welche Visumskategorie für
Sie am geeignetsten ist und vertreten Sie im gesamten
Visums-Antragsverfahren. Neben unserer Erfahrung im
US-Visumsrecht kommt uns zugute, dass das größte amerikanische
Konsulat seinen Sitz in Frankfurt am Main unweit unseres
Hauptsitzes hat. Für bestimmte Visumsarten ist das
Frankfurter Generalkonsulat die erste und einzige
Anlaufstelle in Deutschland.
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Das Recht in den USA ist nicht einheitlich. In
vielen Fällen überlagert das einzelstaatliche Recht
das Bundesrecht. Das Gesellschaftsrecht in Kalifornien ist nicht
identisch mit dem in Florida. Dementsprechend bedarf es einer
Vielzahl von Kooperationskanzleien in den verschiedenen Staaten
der USA, um den Mandanten in jedem Einzelfall kompetent beraten
zu können. Winheller Rechtsanwälte kooperieren mit
Kanzleien in nahezu jedem Einzelstaat der USA. Daneben sind
wir Mitglied in wichtigen deutsch-amerikanischen Verbänden
und Kammern, über die wir weitere wichtige Kontakte in
den Vereinigten Staaten pflegen.
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