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US-amerikanisches Recht
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Beratung im US-amerikanischen Wirtschaftsrecht
Der US-Markt ist für viele Unternehmen einer der wichtigsten Absatzmärkte der Welt. Winheller Rechtsanwälte unterstützen die Expansionspläne europäischer Unternehmen und beraten in rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das US-Wirtschaftsrecht. Sofern erforderlich, vertreten Kooperationskanzleien unsere Mandanten auch vor Gerichten in den USA. Umgekehrt sitzen zahlreiche unserer Mandanten in den Vereinigten Staaten und sind geschäftlich in Deutschland tätig. Wir beraten und betreuen diese Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit den amerikanischen Hausanwälten bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, die sich in Deutschland stellen. So sind wir unseren amerikanischen Mandanten dabei behilflich, in Europa und speziell in Deutschland Fuß zu fassen und ihre Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu vermarkten.

Typische Beratungsfelder der Kanzlei im US-Recht

- Gründung US-amerikanischer Unternehmen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen,
- Wahl der richtigen Rechtsform (LLC, Corporation, LP, LLP, etc.),
- Beratung in visarechtlichen Fragestellungen und Durchführung des kompletten Visaantragsverfahrens,
- Wahl des richtigen Standorts (z.B. die Wahl des richtigen Einzelstaates in den USA unter steuerlichen Gesichtspunkten),
- Klärung steuerlicher Fragen, die mit einer Unternehmensgründung und -führung im Zusammenhang stehen, sowie die Optimierung steuerlicher Sachverhalte,
- Beantwortung von Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA,
-
Klärung erbschaftssteuerlicher und schenkungssteuerlicher Fragen im deutsch-amerikanischen Verhältnis,
- Steueroptimierte Spendentransfers aus den USA nach Deutschland ("international grantmaking"),
- Entwurf von US-rechtlichen Verträgen,
- Durchsetzung von Forderungen in den USA.

Speziell: Gesellschaftsgründungen in den USA
Unsere deutsche Mandantschaft betreuen wir bei ihrer internationalen Expansion. Die weltweite Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen - verstärkt auch über das Internet - veranlasst mehr und mehr inländische Unternehmen, sich ausländischen Märkten zu öffnen. Vor allem der gesellschaftsrechtlich, haftungsrechtlich und steuerlich optimierte Eintritt in den US-Markt stößt bei vielen deutschen Mittelständlern auf großes Interesse. Wir unterstützen sie gerne dabei und übernehmen sowohl die Gründung Ihrer Unternehmungen in den USA als auch die visarechtliche Abwicklung.

Speziell: Visarechtliche Beratung für Tätigkeiten in den USA
Die visarechtliche Beratung unserer Mandanten stellt neben der gesellschaftsrechtlichen Expertise einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Vielen deutschen Unternehmern ist zunächst nicht bewusst, wie komplex das US-amerikanische Visumsrecht ist. Viele Visumsanfragen scheitern daher mangels sorgfältiger Vorbereitung. Viele Probleme stecken außerdem im Detail des Antragsverfahrens, wenn es darum geht, die aufgeworfenen Fragen so zu beantworten, dass sich möglichst wenig Rückfragen stellen und den Anforderungen des US-Visumrechts dennoch Genüge getan wird.

Touristische oder auch geschäftliche Reisen von nicht mehr als neunig Tagen Dauer können zwar im Rahmen des visumsfreien Visa-Waiver-Program erfolgen. Doch auch hier sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, will man nicht von der Einwanderungsbehörde an der Grenze abgewiesen werden. So muss der Reisende ab Anfang 2009 vor Antritt seiner Reise eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Will man hingegen längere Zeit in den USA bleiben, dort eine Bildungseinrichtung besuchen oder einer Tätigkeit nachgehen, für die man von einem US-Unternehmen entlohnt wird, so ist die vorherige Beantragung eines Visums unabdingbar.

Mehrere Visakategorien stehen zur Verfügung:

- B-Visum:
  Für touristische oder geschäftliche Zwecke eignet sich ein Besuchervisum der Kategorie B. Es berechtigt zu einem Aufenthalt von einem halben bis zu einem ganzen Jahr. Einer bezahlten Tätigkeit darf man während dieser Zeit allerdings nicht nachgehen. Ob eine Tätigkeit als "geschäftliche" noch zulässig oder als "bezahlte Arbeit" unzulässig ist, muss im Einzelfall genauer geprüft werden.
- H-Visum (H-1B und H-2B):

 

Will man in den USA arbeiten, so kommen Visa der Kategorie H in Betracht. Bevor der Arbeitnehmer seinen Antrag einreichen kann, muss allerdings zunächst der zukünftige Arbeitgeber in den USA ein eigenes Verfahren initiieren. So muss er bspw. nachweisen, dass der ausländische Kandiat keinen US-amerikanischen Arbeitnehmer verdrängt. Ggf. muss er die Stelle sogar regional ausschreiben und darf die Stelle erst nach ergebnisloser Suche mit dem ausländischen Arbeitnehmer besetzen. Ddie Anzahl der H-Visa, die jährlich ausgegeben werden, ist überdies begrenzt. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher dringend anzuraten.
- L-1-Visum:

 

Im Gegensatz zu den H-Visa ist die Anzahl der Personen, welche mit einem L-1-Visum in die USA einreisen können, nicht beschränkt. Ein L-1-Visum kommt für leitende Angestellte, Manager oder Mitarbeiter mit besonderem Fachwissen innerhalb multinational agierender Unternehmen in Betracht. Dabei spielt "multinational" weniger auf die Größe des Unternehmens an. Vielmehr können Visa der Kategorie L auch Kleinunternehmern erteilt werden, welche eine neue Zweigstelle oder ein neues Büro in den USA aufbauen möchten. Entscheidend kommt es allerdings darauf an, dass das Unternehmen außerhalb der USA, in welchem der Antragsteller tätig ist, und jenes in den USA, in welches er entsandt werden möchte, rechtlich in ganz bestimmter Weise miteinander verbunden sind.

- E-Visum (E-1 und E-2):

 

Anders als die bisher genannten Visaarten ist ein Visum der Kategorie E unbegrenzt häufig verlängerbar. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung der pro Jahr ausgegebenen Visa gibt es nicht. Ein E-1 Visum kommt in Frage für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen von Unternehmen, welche einem sogenannten "Vertragsland" angehören. Antragsteller und Unternehmen müssen dieselbe Nationalität haben, wobei sich die Nationalität eines Unternehmens nicht nach dem Sitz desselben, sondern nach der Staatsangehörigkeit der Mehrzahl der Inhaber bestimmt. Ferner muss das Unternehmen in "substantiellem Umfang" Handel mit den USA treiben. Ein E-2 Investoren-Visum wird an Personen vergeben, welche umfangreich in den USA investieren möchten oder schon investiert haben und nun einreisen wollen, um das Unternehmen aufzubauen oder zu leiten. Auch insoweit müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Investitionssumme muss bspw. "beträchtlich" sein. Darüber hinaus bedarf es unter anderem eines schlüssigen Business Plans.
- F-1/M-1-Visum:

 

Neben den genannten gibt es weitere Visa für Schüler und Studenten. Vergleichbar mit den schon besprochenen Arbeitsvisa, muss man für einen Antrag beim Konsulat schon die Zusage einer Ausbildungsstätte vorweisen können.

- O-/P-Visum:

 

Die sehr speziellen Visa der O- und P-Kategorie werden nur an Sportler, Künstler und Wissenschaftler mit einzigartigen oder außerordentlichen Fähigkeiten vergeben - oder an Mitglieder von national oder international anerkannten Vereinen oder Zusammenschlüssen.

Kompetente Begleitung während des gesamten Antragsverfahrens

Mit der Einreichung von Antragsformularen ist es in der Regel nicht getan. In den meisten Fällen ist noch ein Interview-Termin in einem US-Konsulat zu absolvieren, bei welchem der zuständige Beamte sich nicht nur von der Richtigkeit und Stimmigkeit der gemachten Angaben überzeugen, sondern sich auch einen Gesamteindruck vom Antragsteller verschaffen möchte. So formalisiert das Antragsverfahren einerseits ist, so sehr steht andererseits die Erteilung eines Visums im Ermessen des Konsulatsbeamten. Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung gibt nicht. Eine gründliche Vorbereitung ist daher umso wichtiger.


Kanzleihauptsitz am Sitz des weltweit größten US-Konsulats Frankfurt am Main

Wir zeigen Ihnen gerne auf, welche Visumskategorie für Sie am geeignetsten ist und vertreten Sie im gesamten Visums-Antragsverfahren. Neben unserer Erfahrung im US-Visumsrecht kommt uns zugute, dass das größte amerikanische Konsulat seinen Sitz in Frankfurt am Main unweit unseres Hauptsitzes hat. Für bestimmte Visumsarten ist das Frankfurter Generalkonsulat die erste und einzige Anlaufstelle in Deutschland.


Kooperationskanzleien vor Ort in den USA
Das Recht in den USA ist nicht einheitlich. In vielen Fällen überlagert das einzelstaatliche Recht das Bundesrecht. Das Gesellschaftsrecht in Kalifornien ist nicht identisch mit dem in Florida. Dementsprechend bedarf es einer Vielzahl von Kooperationskanzleien in den verschiedenen Staaten der USA, um den Mandanten in jedem Einzelfall kompetent beraten zu können. Winheller Rechtsanwälte kooperieren mit Kanzleien in nahezu jedem Einzelstaat der USA. Daneben sind wir Mitglied in wichtigen deutsch-amerikanischen Verbänden und Kammern, über die wir weitere wichtige Kontakte in den Vereinigten Staaten pflegen.


Honorare
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