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Lebenslange Zahlungsverpflichtung eines Stifters an „seine“ Stiftung?

Der Begriff „Einkommensstiftung“ bezeichnet ein Stiftungsmodell, das sich durch eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung des Stifters gegenüber einer Stiftung auszeichnet, ohne die die Stiftung nicht bestehen könnte. Häufig anzutreffen ist dieses Modell bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die vom Staat finanziert werden. Statt der Stiftung ein Vermögen zu übertragen, was an sich ein unerlässliches Wesensmerkmal einer Stiftung ist, begnügt sich der Staat angesichts knapper öffentlicher Kassen nicht selten damit, jedes Jahr Zuwendungen an die Stiftung zu leisten. Aber auch bei Stiftungen des Privatrechts sind dauerhafte Zahlungsverpflichtungen von Spendern anzutreffen. Dies kann zu vielerlei Problemen führen, wie das folgende Beispiel zeigt.

Stifter errichtet Einkommensstiftung

In seinen erfolgreichen Jahren gründete ein deutscher Unternehmer eine gemeinnützige Stiftung, die notleidende Kinder unterstützt. Zusätzlich zum Einbringen des Stiftungskapitals in Millionenhöhe verpflichtete sich der Stifter, die monatlichen Verwaltungskosten der Stiftung zu übernehmen, soweit sie nicht aus den Erträgen des Stiftungsvermögens getragen werden konnten. Ein großer Fehler: Nachdem er als Vorstandsvorsitzender aus der Stiftung ausgeschieden war, kam es zum Bruch mit „seiner“ Stiftung, der er in der Folge Misswirtschaft vorwarf. Die Stiftung verlangte jedoch weiterhin die Zahlung der Verwaltungsbeiträge.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Stiftung und Stifter

Es folgten jahrelange, in mehreren Ländern geführte Rechtsstreitigkeiten, die mal die Stiftung, mal der Stifter gewann. Bis heute ist nicht abschließend geklärt, ob der Stifter die Verwaltungsbeiträge tatsächlich bezahlen muss. Möglicherweise aufgrund seines hohen Lebensalters und der Furcht vor dem Ausbleiben der laufenden Zahlungen, entschied sich die Stiftung nunmehr, ihren Gründer erneut zu verklagen. Diesmal war sie der Auffassung, der Stifter müsse das Grundstockvermögen um knapp 9 Mio. Euro erhöhen, damit so ausreichend hohe Erträge zur Deckung der Verwaltungskosten erwirtschaftet werden könnten.

Dem Stifter steht ein Wahlrecht zu

Das Landgericht (LG) Hanau folgte dieser Argumentation nicht: Dem Gründer stehe ein Wahlrecht zu, wie er seiner Verpflichtung nachkomme: Er könne seiner Verpflichtung entweder durch monatliche Zahlungen nachkommen oder durch Aufstocken des Grundstockvermögens die Deckung der laufenden Verwaltungskosten sicherstellen. Dieses Wahlrecht könne die Stiftung ihm aber nicht nehmen.

Ist Ewigkeitsbindung wirksam?

Viel spannender ist aber die darüber hinausgehende Frage, ob sich ein Stifter, der sich vor vielen Jahren zu einer lebenslangen(!) Zahlung verpflichtet hat, später von seiner Zahlungspflicht wieder lösen kann. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten sind zumeist spezialgesetzlich geregelt, so z.B. bei Kündigung von Mietverhältnissen, Kreditverträgen und Arbeitsverhältnissen. Die Kündigung einer lebenslangen Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Stiftung hat der Gesetzgeber hingegen nicht bedacht und hierfür keine ausdrückliche Regelung geschaffen. Stiftungsrechtliche Urteile sind – soweit ersichtlich – zu dieser Fragestellung noch nicht ergangen. Oberflächlich betrachtet könnte man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass mangels spezieller Vorschriften eine Kündigungsmöglichkeit nicht besteht.

Dauerschuldverhältnisse sind kündbar…

In Literatur und Rechtsprechung besteht jedoch Einigkeit darüber, dass alle Dauerschuldverhältnisse beendet werden können (müssen). Über welche Vorschrift man letztlich zur Befreiung von den Verpflichtungen gelangt, ist Ansichtssache und hängt vom Einzelfall ab. Als Grundlage für eine Kündigung könnte man sich z.B. auf die §§ 624, 723 BGB analog stützen, was insbesondere in der Literatur Zuspruch findet. Voraussetzung für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ist demnach das Fehlen von Vorschriften zum ordentlichen Kündigungsrecht und der fehlende Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum ist eher zurückhaltend, was die analoge Anwendung von § 624 BGB angeht. Er wendet stattdessen eher § 138 BGB oder die AGB-Vorschriften an. Demnach sind lebenslange Verpflichtungen von Anfang an unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen bzw. den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

In der Tat liegt es nahe, von einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszugehen, weil die Ewigkeitsbindung mit der Vertragsautonomie kaum vereinbar ist. Auch über die Regelungen zur „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) kann – je nach Einzelfall – eine Auflösung der Verpflichtung erreicht werden. Und schließlich kommt auch eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB in Betracht – jedenfalls dann, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt. Auch wenn man sich also im Einzelfall über die konkrete Rechtsgrundlage streiten kann, so besteht doch Konsens darüber, dass sich ein Stifter von seiner ursprünglichen (Zahlungs-)Verpflichtung wieder lösen kann.

…daher Einkommensstiftung problematisch

Dies führt zu der Frage, ob eine Einkommensstiftung überhaupt ihre Daseinsberechtigung hat. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB muss für die Errichtung der Stiftung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen. Aufgrund der angesprochenen Kündigungsmöglichkeiten dürfte diese Sicherstellung schwierig zu erreichen sein.

Risiko begrenzen – Ewigkeitsbindung vermeiden

Vor dem Eingehen langjähriger oder gar lebenslanger Zahlungsverpflichtungen, noch dazu pauschal „in Höhe der Verwaltungskosten“, kann nur gewarnt werden. Besonders unangenehm kann es für den Stifter übrigens dann werden, wenn er später die Gerichtsprozesse, die die Stiftung gegen ihn führt, selbst im Erfolgsfall noch finanzieren muss. Denn wenn er einen Prozess gewinnt, muss zwar die Stiftung die Prozesskosten tragen, diese gibt sie aber wiederrum im Rahmen der Verwaltungskosten an den Stifter weiter. Stifter sollten daher – trotz der aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten von der Ewigkeitsbindung – ihr Risiko begrenzen und sich auf keinen Fall auf ewig binden und sich überdies umfangreiche Kontroll- und Auskunftsrechte (z.B. zur Art und Weise der Berechnung der „Verwaltungskosten“) einräumen lassen. Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie dazu gerne.

LG Hanau, Urteil vom 26.11.2015, Az. 9 O 748/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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