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Keine Werbungskosten für Übungsleiter?

Der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug bei Übungsleitern bereitet weiterhin Probleme. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen, wenn die steuerbefreiten Einnahmen 2.400 Euro nicht überschreiten. Das Finanzgericht (FG) Thüringen sieht es anders.

Abzug von Ausgaben erst ab 2.400 Euro

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro/Jahr steuerfrei. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag. Korrespondierend dazu können Steuerpflichtige ihre Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer steuerfreien Tätigkeit stehen, nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Hat also ein Übungsleiter für seine Tätigkeit 2.500 Euro erhalten und Ausgaben in Höhe von 2.450 Euro getätigt, kann er nur 50 Euro absetzen. Hat er 2.500 Euro erhalten, aber nur Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro gehabt, kann er seine Ausgaben überhaupt nicht geltend machen. Vielmehr muss er die 100 Euro (2.500 Euro abzüglich des Freibetrags in Höhe von 2.400 Euro) versteuern.

Einnahmen niedriger als 2.400 Euro

Unklar ist jedoch, was gilt, wenn die Einnahmen die Grenze von 2.400 Euro nicht übersteigen, die Ausgaben aber höher als die Einnahmen sind. Beispiel: Der Übungsleiter erhält 1.000 Euro, seine Ausgaben belaufen sich auf 2.500 Euro. Darf er dann 1.500 Euro als Ausgaben absetzen, also einen Verlust geltend machen? Darf er vielleicht zumindest 100 Euro (2.500 Euro abzüglich Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro) als Ausgaben absetzen?

Steuerfreier Betrag nicht überschritten

Die Finanzämter sagen bisher: „Nein!“. Sie begründen dies mit dem Wortlaut des § 3 Nr. 26 EStG. Die Vorschrift lässt den Abzug nämlich nur dann zu, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag übersteigen. Im Beispielsfall übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht, da sie mit 1.000 Euro deutlich unter dem steuerfreien Betrag von 2.400 Euro liegen.

Doppelbegünstigung soll vermieden werden

Eigentlicher Hintergrund des rechtlichen Problems ist das komplizierte Zusammenspiel zweier Normen: § 3 Nr. 26 EStG und § 3c Abs. 1 EStG. In § 3 Nr. 26 EStG ist der Übungsleiterfreibetrag beschrieben und auch das Verbot des Verlustabzuges von Ausgaben, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht überschreiten. § 3c Abs. 1 EStG hingegen verbietet den Abzug von Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Diese Norm ist wichtig, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, da ohne die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ein Steuerpflichtiger nicht nur seine Einnahmen steuerfrei vereinnahmen, sondern zusätzlich auch noch seine damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben abziehen könnte. Er wäre dann doppelt begünstigt. Das will der Gesetzgeber verhindern. Würde also § 3 Nr. 26 EStG keine Aussage zum Abzugsverbot der Ausgaben treffen, würde § 3c Abs. 1 EStG gelten, der den Abzug jeglicher Ausgaben verböte. § 3 Nr. 26 EStG mit seiner Aussage zum Abzugsverbot wird daher als speziellere Vorschrift zu § 3c Abs. 1 EStG verstanden, die Steuerpflichtige begünstigt, da sie Ausgaben zumindest dann und insoweit abziehen können, als ihre Ausgaben und Einnahmen die Grenze von 2.400 Euro überschreiten.

Abzug ist möglich!

Die Auffassung der Finanzämter teilen die Literatur und so manches Finanzgericht allerdings nicht, da sie sie für ungerecht halten. So auch das FG Thüringen: Es entschied, dass § 3 Nr. 26 EStG zwar nur den Fall erfasse, dass die Einnahmen den Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro übersteigen. Gleichwohl könne man Ausgaben, die den Freibetrag übersteigen, auch dann abziehen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. § 3c Abs. 1 EStG finde nämlich keine Anwendung, weil die Norm nur eine Doppelbegünstigung vermeiden soll, die aber in einem solchen Fall nicht vorliege.

Begründung widersprüchlich

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum das FG Thüringen – auf den Beispielsfall übertragen – einen Abzug in Höhe von nur 100 Euro zuließ und nicht in Höhe von 1.500 Euro. Während sich das Gericht über den (klaren) Wortlaut der Norm hinwegsetzt und den Abzug der Ausgaben auch in Fällen grundsätzlich zulässt, in denen die Einnahmen unter dem Betrag von 2.400 Euro liegen, hält es zugleich am Wortlaut der Norm fest, wonach nur die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben absetzbar seien. Stimmiger wäre es wohl gewesen, wenn das Gericht das Verständnis der Norm ausgeweitet hätte und den Abzug der Ausgaben stets für zulässig erklärt hätte, soweit sie die „steuerfreien Einnahmen“ – und nicht den Freibetrag – überschreiten. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift am ehesten entsprechen: Die Einnahmen in Höhe von 1.000 Euro wären steuerfrei. Die Werbungskosten könnten abzüglich der steuerfreien Einnahmen abgesetzt werden. Eine Doppelbegünstigung würde nicht eintreten, aber der Steuerpflichtige auch nicht für seine ehrenamtliche Arbeit belastet. Im Beispielsfall könnte der Steuerpflichtige dann also 1.500 Euro absetzen.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage beantworten wird. Das FG Thüringen hat die Revision zugelassen; das Finanzamt hat auch bereits Revision eingelegt.

Ausgaben unproblematisch absetzen

Bis der BFH entschieden hat, sollten sich die Steuerpflichtigen – zumindest dann, wenn sie hohe Ausgaben haben – bemühen, eine Aufwandsentschädigung von mehr als 2.400 Euro zu erhalten. Dann können sie unproblematisch ihre Ausgaben absetzen. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.401 Euro im Gegensatz zu 2.400 Euro kann dann einen gewaltigen Unterschied machen. Betroffene Steuerpflichtige können außerdem gegen ihre Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. Dadurch können sie verhindern, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird, müssen andererseits aber nicht selbst gegen das Finanzamt klagen.

Bei weiteren Fragen zum Übungsleiterfreibetrag sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

FG Thüringen, Urteil vom 30.09.2015, Az. 3 K 480/14 (Revision anhängig: BFH, Az. III R 23/15)

Weiterlesen:
BMF zur Ehrenamtspauschale und zum Übungsleiterfreibetrag
Welche Vorteile ergeben sich aus der Gemeinnützigkeit?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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