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Vermietung von Sportanlagen: keine umsatzsteuerliche Organschaft

Ein Verein plante die Errichtung von Sportanlagen. Allerdings gliederte der Verein dieses Vorhaben zunächst in eine neu gegründete GmbH aus. Die GmbH errichtete die Anlagen und vermietete sie sodann an den Verein und die Gemeinde. Damit begann der Ärger: Das Finanzamt ging nämlich von einer Organschaft zwischen dem Verein und der GmbH aus. Die Folge waren erhebliche Steuerforderungen, gegen die sich die GmbH allerdings vor Gericht erfolgreich zur Wehr setzte.

Verein gliedert Bauvorhaben auf GmbH aus

Ein Sportverein gründete eine GmbH, deren Zweck der Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Sport- und Freizeitanlagen war. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Sportverein. Noch vor der Gründung schloss die GmbH mit der Gemeinde Verträge ab, in welchen die finanzielle Beteiligung am Bau der Sportanlage und die spätere Nutzung der Anlage geregelt wurden. Nach Errichtung der Anlagen vermietete die GmbH die Sportanlagen an den Verein und an die Gemeinde.

Prüfer beanstanden Rechnungen und Steuererklärungen

In Folge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Betriebsprüfung gelangten die Prüfer zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Verein und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Dies hatte nicht unerhebliche Konsequenzen für die GmbH und den Verein: Die GmbH hatte nach Ansicht des Finanzamtes für ihre Leistungen gegenüber den Vertragspartnern fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen und zu viel Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Bau der Sportanlagen gezogen.

Voraussetzungen für Organschaft nicht erfüllt

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verhalf der GmbH allerdings zu ihrem Recht, indem es feststellte, dass die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vorlagen. Eine Organschaft liegt nämlich nur dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die GmbH war aber nach Auffassung des Gerichts nicht wirtschaftlich in den Verein eingegliedert, weil der Verein keine Leistungen an die GmbH erbrachte. Die zum Betrieb der GmbH erforderlichen Betriebsgrundlagen – die Grundstücke – waren der GmbH nämlich nicht vom Verein, sondern von der Gemeinde überlassen worden. Im Gegenteil erbrachte die GmbH in erheblichem Umfang Leistungen an den Verein, indem sie dem Verein die von ihr errichteten Sportanlagen entgeltlich zur Verfügung stellte.

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FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2016, Az. 1 K 1397/13 U

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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