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Spendenrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vs. Spende

Eine städtische Feuerwehr erhielt 100.000 Euro von einer GmbH, damit sie sich ein besseres Einsatzfahrzeug leisten konnte. Das Problem: An der GmbH war die Stadt zu 60 Prozent beteiligt. Die 100.000 Euro kamen mithin letztlich der Stadt zugute. Ob ein solcher Vorgang als steuerbegünstigte Spende oder eher als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist, beschäftigt die Praxis und die Rechtsprechung seit langem und immer wieder, weswegen ein Blick auf das – wenn auch nicht mehr ganz neue – Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 3. September 2013 lohnt.

Verdeckte Gewinnausschüttung keine steuerlich abzugsfähige Spende

Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) – eine Abgrenzung, die über viel Geld entscheiden kann: Stuft die Finanzverwaltung eine Zuwendung als vGA ein, kann die Zuwendung nicht mehr als steuerlich abzugsfähige Spende berücksichtigt werden. Privilegiert werden sollen ja nur uneigennützige Zuwendungen an Einrichtungen, die ohne Gegenleistung sind. Eine vGA hingegen ist eine Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, d.h. bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nicht-Gesellschafter nicht gewährt würde. Eine solche vGA erfolgt damit gerade nicht freigiebig und mit Spendenmotivation.

Dementsprechend besagt § 8 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG), dass eine vGA das Einkommen nicht mindern darf. Der der Besteuerung zugrunde zu legende Gewinn der Körperschaft ist daher um die vGA zu erhöhen. Beim Gesellschafter wiederum führt eine vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit Blick auf den Spendenabzug ist zu beachten, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Spenden nur „vorbehaltlich § 8 Abs. 3 KStG“ abziehbare Aufwendungen darstellen. Sprich: Eine vGA ist keine Spende und schließt den Spendenabzug aus.

Spende erweist sich als verdeckte Gewinnausschüttung

Im Fall der städtischen Feuerwehr urteilte das FG Hessen, dass die großzügige „Spende“ der GmbH an die städtische Feuerwehr in Wahrheit eine vGA war. Für die Abgrenzung zwischen vGA und Spende entscheidend seien die Motive des Ausgebenden, so das FG. Für die Prüfung, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum Gesellschafter veranlasst ist, seien Spenden an andere Einrichtungen das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Das Gericht prüfte daher, wie hoch die Spenden waren, die die GmbH an andere Einrichtungen getätigt hatte, die vollkommen unabhängig von der Stadt und der GmbH waren. Insoweit war auf die durchschnittlichen Fremdspenden in dem Jahr, in das die streitgegenständliche Zuwendung fiel, sowie in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren abzustellen.

Da die Fremdspenden bei der GmbH in diesen Jahren nur sehr gering waren und die „Spende“ von 100.000 Euro an die städtische Feuerwehr weit über das hinausging, was die GmbH üblicherweise anderen zuwendete, handelte es sich bei ihr nicht um eine „fremdübliche“ Spende, so das FG, sondern um eine vGA. Ein fremder Dritter hätte keine so hohe Spende an die Stadt geleistet.

Hinweis: Soweit es mit Blick auf die Vorjahre gelingt, einen angemessenen Fremdspendenbetrag zu ermitteln, stellt eine Zuwendung an einen Gesellschafter zumindest insoweit eine Spende dar. Nur in Höhe der Differenz zwischen dem noch angemessenen Spendenbetrag in Höhe der durchschnittlichen Fremdspenden und der tatsächlich geleisteten Zuwendung liegt dann eine vGA vor. So lässt sich zumindest noch ein Teil der Zuwendung an den Gesellschafter für den Spendenabzug retten.

 FG Hessen, Urteil v. 03.09.2013 – Az. 4 K 965/11

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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