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Schenkungssteuer: Beweislast für Zuwendungen unter Eheleuten

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt in einer Ehe der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass nach der Heirat das Vermögen beider Eheleute nicht automatisch verschmilzt, sondern jedem noch sein in die Ehe eingebrachtes Vermögen zugeordnet bleibt. Überträgt man seinem Partner in dieser Konstellation Vermögenswerte, liegt entweder eine freigebige Zuwendung oder eine ehebedingte Zuwendung vor. Voraussetzung dafür ist ein Vermögenszuwachs beim Beschenkten auf Kosten des Schenkenden, es muss also eine Vermögensverschiebung von einem Ehegatten zum anderen erfolgen. Die ehebedingte Zuwendung zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass sie der Erhaltung der Ehegemeinschaft zu dienen bestimmt ist. Sie ist deswegen nicht schenkungssteuerpflichtig. Dient die Zuwendung nicht der Erhaltung der Ehegemeinschaft unterliegt sie hingegen der Schenkungssteuer.

Vorsicht bei getrennten Einzelkonten

Der Bundesfinanzhof führte dazu in seinem Urteil vom 15.05.2014 (Aktenzeichen 4 K 1390/11) aus, dass eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung auch dann vorliege, wenn ein Ehegatte den ganzen Vermögensstand seines persönlichen Einzelkontos auf das Einzelkonto seines Ehepartners transferiere. Das übertragene Geld sei eine Schenkung und als solche in voller Höhe schenkungssteuerpflichtig.

Die Ehegatten hatten vorgetragen, dass sie sich bereits bei Errichtung der Konten einvernehmlich darauf geeinigt, beziehungsweise es als selbstverständlich vorausgesetzt hätten, dass trotz der formellen Trennung der Konten, beide auf den Konten vorhandene Vermögen je zur Hälfte dem anderen gehörten. Faktisch gehöre daher lediglich die Hälfte des übertragenen Geldes dem Ehepartner und somit könne überhaupt nur für diese Hälfte Schenkungssteuer anfallen.

Strenge Beweislast beim beschenkten Ehegatten

Der Bundesfinanzhof sah diese Behauptung nicht als erwiesen an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt die Beweislast für Tatsachen, die eine Steuerpflicht begründen immer bei dem, der die Steuer einfordert (also i.d.R. dem Finanzamt) und die Beweislast für steuermindernde Tatsachen dagegen beim Steuerpflichtigen, da sie ihm zu Gute kommen. Der beschenkte Ehepartner muss nach dieser Rechtsprechung nicht nur vortragen, dass hier keine freigebige Zuwendung vorliegt, sondern vielmehr müsse er diese Umstände auch nachweisen. Im entschiedenen Fall musste er daher den Nachweis erbringen, dass jedem Ehepartner von vornherein die Hälfte des sich auf dem Konto befindlichen Vermögen zustand.

Diesen Nachweis konnten die Eheleute nicht erbringen und der Bundesfinanzhof erkannte die behauptete Aufteilung der Konten nicht an. Folglich erklärte das Gericht die Besteuerung der übertragenen Kontostände in voller Höhe für rechtmäßig.

Finanziell relevante Absprachen immer schriftlich festhalten

Innerhalb familiärer Beziehungen finden sich selten schriftliche Vereinbarungen wieder. Vielmehr gibt es nur mündliche Vereinbarungen bzw. die Ehegatten setzen eine Vereinbarung als selbstverständlich voraus. Da selbst eine Vollmacht des Ehepartners über das Einzelkonto des anderen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht ausreiche, um eine freigebige Zuwendung zu widerlegen, sollten Eheleute finanziell relevante Absprachen zur Sicherheit immer schriftlich in einer gesonderten Vereinbarung festhalten, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt allerdings nur für Fälle, in denen die Ehepartner jeweils über Einzelkonten verfügen. Gemeinschaftskonten der Eheleute sind hiervon nicht betroffen.

Gerne beantworten Ihnen unsere erfahrenen Anwälte weitere Fragen zur Schenkungssteuer sowie zur Trennung der Konten bei Ehegatten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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