Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwei BMF-Schreiben mit Auslegungshilfen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 4 EStG veröffentlicht.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wie Tochtergesellschaften behandelt
Mit Schreiben vom 18.07.2016 hat das BMF sein Schreiben vom 02.02.2016 ergänzt, das Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 4 EStG enthält. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 4 EStG richtet sich an von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also z.B. an Berufsverbände. Die Regelung behandelt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der vorgenannten Körperschaften quasi wie separate Tochtergesellschaften: Gewinne, die in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entstehen, werden – unter gewissen Voraussetzungen (Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen) – wie Kapitaleinkünfte behandelt. Sie unterliegen also – genauso wie Ausschüttungen einer Tochter-GmbH an die Mutterkörperschaft – der Kapitalertragsteuer. Die beiden Schreiben des BMF bieten diverse Auslegungshilfen für die Praxis. Betroffene Körperschaften sollten einen Blick hineinwerfen.
Vorschrift häufig übersehen
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 4 EStG ist deswegen so tückisch, weil sie in der Praxis häufig übersehen wird. Für gemeinnützige Körperschaften hat sie glücklicherweise im Ergebnis keine Relevanz. Denn beim Gewinn eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft wird nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen.
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BMF-Schreiben vom 02.02.2016, IV C 2 – S 2706-a/14/10001, DOK: 2016/0089621
BMF-Schreiben vom 18.07.2016, IV C 2 – S 2706-a/14/10001, DOK: 2016/0687154
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