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Gemeinnützige Dachverbände aufgepasst: Alle(!) Mitgliedsvereine müssen gemeinnützig sein

Die Arbeitsgemeinschaft Sindlinger Ortsvereine e.V. (ArgeSOV) hat ein Problem, mit dem auch andere Dachverbände gelegentlich konfrontiert werden: Das zuständige Finanzamt hat dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, nachdem es erkannt hatte, dass nicht sämtliche seiner Mitgliedsvereine gemeinnützig sind. Die Entrüstung ist groß, die Rechtslage allerdings eindeutig.

Gesetzeslage eindeutig

Das Gesetz ist klar: § 57 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verlangt für den Gemeinnützigkeitsstatus eines Dachverbandes, dass alle Mitglieder des Dachverbandes gemeinnützig sind. Anders als ihrem Vorgänger war der neuen Sachbearbeiterin im Finanzamt aufgefallen, dass diese Voraussetzung im Fall der ArgeSOV nicht erfüllt war. Sie hob daher den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins auf – mit allen Folgen: So kann der Verein z.B. keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen; außerdem droht ihm eine (rückwirkende) Belastung mit Gewerbe- und Körperschaftssteuer.

Vorgehen des Finanzamts gerechtfertigt

Verständnis auf Seiten des Vereins für diese Entscheidung konnte das Finanzamt nicht erwarten. So beklagte sich der Vorsitzende der ArgeSOV in einem Zeitungsartikel darüber, dass das Verhalten des Finanzamtes keinen Sinn mache und unverständlich sei. Der SPD-Stadtverordnete Sieghard Pawlik setzte noch einen drauf: „Ich halte die Haltung des Finanzamts für Schwachsinn und nicht nachvollziehbar“. Trotz aller Entrüstung dürfte es am aktuellen Vorgehen des Finanzamts wenig auszusetzen geben. Die gesetzliche Regelung ist nämlich klar. Dass die Gemeinnützigkeit in der Vergangenheit nie in Zweifel gezogen worden war, dürfte eher darauf zurückzuführen sein, dass der Fehler bislang vom Finanzamt übersehen worden war.

Dem Verlust der Gemeinnützigkeit vorbeugen

Mit der richtigen Satzungsregelung können sich Dachverbände übrigens wirksam schützen: In der Praxis ist es üblich, in die Satzung eines Dachverbandes Regelungen aufzunehmen, die ein automatisches Ausscheiden der Mitglieder vorsehen, sobald diese die Gemeinnützigkeit verlieren. Alternativ kann es sich anbieten, den Vereinszweck des Dachverbandes so anzupassen, dass der Verband auch selbst (und nicht nur seine Mitglieder) gemeinnützige Zwecke verfolgt. In diesem Fall wäre der Dachverband nicht mehr auf die Sondervorschrift des § 57 Abs. 2 AO angewiesen, sondern wäre aus eigenem Recht gemeinnützig. Ein Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus für den Dachverband wäre also auch dann nicht mehr zu befürchten, wenn ein Mitgliedsverein seine Gemeinnützigkeit verliert.

Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen bei Fragen rund um den Entzug der Gemeinnützigkeit gerne behilflich.

Heide Noll, Sindlinger Monatsblatt, 03.05.2016

Weiterlesen:
Mitgliedsbeiträge an Dachverband können gemeinnützigkeitsschädlich sein
Aberkennung der Gemeinnützigkeit – Mit diesen Folgen ist zu rechnen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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