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Crowdfunding: Neue Regelungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz

Crowdfunding ist eine relativ neue Methode, um ein Projekt zu finanzieren: Auf Internetplattformen wird ein Projekt vorgestellt, zu dessen Realisierung noch Geld fehlt. Menschen, die das Projekt gern in die Tat umgesetzt sehen möchten, können dann Geld geben. So wird ein Projekt durch eine große Gruppe von Kapitalgebern finanziert. Da auch sehr kleine Investitionssummen pro Anleger möglich sind, ist die potenzielle Zielgruppe größer als bei klassischen Beteiligungsformen – ein Grund, warum Crowdfunding so erfolgreich ist. Die Bundesregierung sieht dabei aber Regulierungsbedarf und hat deshalb die Änderung einer Reihe von Gesetzen vorgeschlagen, wie dem Vermögensanlagegesetz oder dem Wertpapierprospektgesetz. Diese Änderungsvorschläge hat sie in einem eigenen Gesetzentwurf zusammengefasst: Dem Entwurf für das Kleinanlegerschutzgesetz.

Kleinanlegerschutzgesetz soll Transparenz von Finanzprodukten erhöhen

Nach einer Pressemitteilung des Bundestages vom 16. März 2015 zielt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung darauf ab, die Transparenz von Finanzierungsprodukten zu erhöhen. Zu diesen Finanzierungsprodukten zählt auch das Crowdfunding.

Anleger hätten in der Vergangenheit erhebliche Vermögenseinbußen erlitten, weil die Produkte, in die sie investierten, bisher nur einer eingeschränkten Aufsicht unterlagen. So hätten sich die Anleger oft geirrt in der Annahme, dass sie die hohen Renditen, die ihnen versprochen wurden, ganz ohne Risiko erzielen könnten.

Schutzmaßnahmen für Kleinanleger

Deshalb sieht der Gesetzesentwurf eine Reihe von Schutzmaßnahmen für Kleinanleger vor: So sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate gültig sein und nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Solche Prospekte sind quasi der Beipackzettel für Investments. Sie sollen Anleger so informieren, dass sie über das Eingehen eines Investments entscheiden können. Mit den gesetzlichen Änderungen soll auch der Kreis derjenigen, die ein solches Prospekt bereitstellen müssen, erweitert werden. Beispielsweise soll künftig auch Anbieter von Beteiligungs- oder Nachrangdarlehen diese Pflicht treffen.

Da solche Darlehen aber auch beim Crowdfunding und generell bei gemeinnützigen und sozialen Projekten eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben: Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a des Handelsgesetzbuches (HGB), deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind, sollen dem neuen § 2b des Vermögensanlagegesetzes zufolge von der Prospektpflicht befreit sein, solange der Verkaufspreis sämtlicher ausgegebener Vermögensanlagen 1 Million Euro nicht übersteigt. Grund dafür sind dem Entwurf zufolge die hohen Kosten, die das Erstellen eines solchen Prospekts verursachen würde. Soziale und gemeinnützige Projekte würden damit unverhältnismäßig stark belastet werden.

Werbeverbot für Vermögensanlagen

Eine weitere geplante Neureglung betrifft ebenfalls das Vermögensanlagegesetz und sieht ein Werbeverbot für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum vor (z.B. in Bussen und Bahnen). Darunter fällt auch das Crowdfunding. Auch in den Medien soll diesbezügliche Werbung starken Restriktionen unterliegen. Ähnlich wie bei der Werbung für Lotterien soll es künftig außerdem einen standardisierten Warnhinweis geben, der jeder Werbung hinzugefügt werden muss und mit dem auf die mit jeder Vermögensanlage verbundenen Risiken hingewiesen werden soll.

Hintergrund der Werbebeschränkungen ist dem Entwurf zufolge die massive Beeinflussung der Anleger durch die Werbung für Vermögensanlagen. Das blinde Vertrauen der Anleger werde durch eine Mischung aus geschickter Vermarktung, Werbung und unzureichenden Informationen erschlichen. Viele Anleger hätten deshalb bisher keine vernünftige Einschätzung der mit der Anlage verbundenen Risiken vorgenommen und viel Geld verloren.

Crowdfunding ideal für gemeinnützige Einrichtungen

Crowdfunding war und bleibt damit gerade auch für gemeinnützige Einrichtungen eine interessante Finanzierungsmethode, wenn es von einer klugen Marketingkampagne begleitet wird. Ohne übermäßigen Aufwand können gemeinnützige Körperschaften durch Crowdfunding nicht nur Geld akquirieren, sondern gleichzeitig die Nachfrage sondieren und ihrem Projekt so optimale Startbedingungen verschaffen. Gemeinnützige Körperschaften bewegen sich beim Crowdfunding aber nicht allein wegen ihrer Gemeinnützigkeit auf rechtssicherem Boden. Stattdessen haben sie diverse regulatorische und bankaufsichtsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Weiterlesen:
Professionelles Spendensammeln: Spendenrecht, Sponsoring, Crowdfunding
Kleinanlegerschutzgesetz: Weitreichende Ausnahmen für Crowdfunding und gemeinnützige Körperschaften

Quellen: Pressemitteilung (Aktuelle Meldung) des Bundestages vom 16.03.2015; Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.02.2015, BT-Drucks. 18/3994

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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