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Bitcoin: Millionengewinne können steuerfrei sein

Bereits seit längerem besteht die weit verbreitete Rechtsansicht, dass der An- und spätere Verkauf von Bitcoins im nicht-gewerblichen Rahmen als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG einzustufen ist. Diese Vorschrift setzt jedoch für die Steuerpflicht einen Verkauf innerhalb von einem Jahr seit der Anschaffung voraus. Werden die Bitcoins aber mindestens ein Jahr gehalten, sind die Gewinne bei einem Verkauf gänzlich steuerfrei. Und dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer auf verschiedenen Börsen eine sehr hohe Anzahl von Bitcoins handelt und die Gewinne entsprechend hoch sind, wie verschiedene Fälle in unserer Kanzlei gezeigt haben.

Steuerbefreiung nur bei privatem Handeln

In diesen Fällen haben Käufer bereits vor Jahren eine hohe Anzahl von Coins zu den damals äußerst geringen Kursen erworben. Aufgrund der Kurssprünge im Jahr 2013 konnten dann sehr hohe Gewinne realisiert werden, die teilweise mehrere Millionen Euro betrugen. Aufgrund der Einhaltung der Haltefristen von einem Jahr behandelten wir die Veräußerungsgewinne in den Steuererklärungen als nicht steuerpflichtig. Das zuständige Finanzamt folgte dieser Einschätzung. Der anschließende Steuerbescheid weist für solche Gewinne eine Steuer von Null Euro aus. Dies sind gute Nachrichten für alle, die in Bitcoins investieren wollen.

Dennoch sollten Bitcoinanleger beachten, dass diese Regelung nur gilt, wenn die Bitcoins privat veräußert werden. Und die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Handel ist fließend und für den Laien teilweise schwer zu erkennen. So liegt uns ein Fall vor, in welchem der Steuerpflichtige in seiner Freizeit Bitcoins an- und verkauft hat, hierbei jedoch zum Teil die Haltefrist nicht eingehalten wurde. Das Finanzamt betrachtete dies zunächst als selbstständige Tätigkeit mit der Folge der vollen Steuerbarkeit des gesamten Gewinns, trotz Einhaltens der einjährigen Haltefrist. Abgesehen von der Einkommenssteuer droht in solchen Fällen dann eine hohe Umsatzsteuerlast, sollte sich das Finanzamt auch auf den Standpunkt stellen, dass für den Handel mit Bitcoins keine Befreiungsvorschrift greift. In einem anderen Fall wiederrum folgte das Finanzamt unserer Einordnung als private Veräußerungsgeschäfte, obwohl die Haltefrist in den ersten Veranlagungszeiträumen nicht eingehalten wurde.

Vorsicht bei falschen Angaben

Auch wenn Bitcoingeschäfte im privaten Bereich nach weit verbreiteter Ansicht als private Veräußerungsgeschäfte angesehen werden, besteht für Bitconinvestoren nach wie vor die Ungewissheit, ob das zuständige Finanzamt im konkreten Fall nicht doch einen gewerblichen Handel annimmt. Das kann nicht nur zu unerwarteten Steuerlasten sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei der Umsatzsteuer führen. Wer Gewinne aus Bitcoinhandel in der Steuererklärung – auch fahrlässig – nicht angibt, weil auf eine Steuerbefreiung gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG vertraut wird, tatsächlich aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden, dem droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung. Andererseits wird das Finanzamt die Einordnung als gewerbliche Gewinne nicht anzweifeln, wenn schon der Steuerpflichtige diese so einordnet.

Solange sich keine einheitliche Linie der Finanzverwaltung zur Klassifizierung von Bitcoingeschäftern herausgebildet hat, ist es daher dringend zu empfehlen, sich vor der Realisierung von Gewinnen fachkundig beraten zu lassen, um Fehler in der Steuererklärung und daraus resultierende negative Konsequenzen zu vermeiden.

Weitelresen:
Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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