DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Strenge Anforderungen für Auslandsspenden an eine Stiftung in der EU

Begehren ausländische Körperschaften hierzulande die Steuerbefreiung wegen ihrer Gemeinnützigkeit, genügt es nicht, dass sie von ihrem Heimatland als gemeinnützig anerkannt worden sind. Sie müssen zusätzlich alle Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, so der Tenor der EuGH-Entscheidung Persche. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschied kürzlich zwar nichts Gegenteiliges, stellte aber derart niedrige Anforderungen an die Satzung einer englischen Stiftung, dass sie von der deutschen Körperschaftsteuer befreit wurde, obwohl sich nicht zu allen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ausdrückliche Regelungen in ihrer Satzung fanden. Umso strenger sind dafür nun die Anforderungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 21. Januar 2015 an die tatsächliche Geschäftsführung einer ausländischen Stiftung aus Spanien stellt.

Spende an eine Stiftung im Ausland

Zwei Kläger wollten eine Spende in Höhe von 15.000 Euro an eine Stiftung mit Sitz in Spanien gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von ihrer Steuer absetzen. Nach der Satzung der Fundacio handelte es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die sich der Hilfe für Jugendliche und Senioren verschrieben hatte. Sie war im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende jedoch nicht und auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Es fehle an den Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift besagt, dass die Zuwendung an eine Körperschaft, die ihren Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum EWR hat, nur dann zum Abzug gebracht werden kann, wenn die Einrichtung, genauso wie eine deutsche gemeinnützige Einrichtung, die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordung (AO) erfüllt.

Unter dieser Maßgabe hatten die Kläger der Vorinstanz zufolge nicht nachgewiesen, dass die Fundacio § 63 Abs. 1 AO erfülle. Dem pflichtete der BFH in seiner Entscheidung bei: Nach § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Die Pflicht zum Nachweis, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß ist, trifft dabei aber nicht den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender, so der BFH.

Spender müssen Nachweispflicht nachkommen

Dazu berief sich der BFH auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Diesem zufolge dürfen die Steuerbehörden eines Mitgliedsstaates alle Belege vom Steuerpflichtigen verlangen, die ihnen für die Prüfung notwendig erscheinen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil erfüllt sind. Allerdings dürfe eine entsprechende Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen. Insofern sei es dem BFH zufolge zwar kein Problem, wenn der Spender selbst nicht über alle Informationen verfüge. Es sei ihm aber in der Regel möglich, von der Einrichtung Unterlagen zu verlangen, aus denen der Betrag und die Art der Spende sowie die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit Spenden hervorgeht. Dieser Nachweispflicht seien die beiden klagenden Spender nicht nachgekommen, so der BFH. Zwar sei der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Einrichtung § 63 Abs. 1 AO entspricht, nicht zwingend durch detaillierte Geschäftsberichte über ihre finanziellen Verhältnisse zu führen. Wenn solche nicht vorhanden seien, genügen dem BFH zufolge auch andere Unterlagen, wie der Schriftverkehr oder Notizen. Wenn aber bereits ein Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht erstellt worden sei und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereicht worden sei, sei es erforderlich, diesen Bericht dem deutschen Finanzamt vorzulegen. Die Kläger waren dem nicht nachgekommen.

Gerichte urteilen unterschiedlich zu Spenden an ausländische Stiftungen

Sowohl der Fall des FG Berlin-Brandenburg als auch der vorliegende Fall beschäftigen sich zwar mit Stiftungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU außerhalb Deutschlands haben. Die Beweislast in den beiden Fällen ist allerdings sehr unterschiedlich verteilt: Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um eine englische Stiftung, die als Trägerin eines englisches Colleges Grundstücke in Deutschland gekauft und vermietet hatte und für sich selbst die Steuerbefreiung in Deutschland reklamierte. Dafür musste sie nachweisen, dass sie den Anforderungen der §§ 51 ff. AO genügt. Im vorliegenden, den steuerlichen Abzug von Spenden betreffenden Fall traf die Nachweispflicht dagegen nicht die spanische Stiftung, sondern die Spender. Sie sind es, die nachweisen müssen, dass ihre Spenden an Einrichtungen fließen, die den Anforderungen an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht genügen.

BFH, Urteil vom 21.01.2015 – Az. X R 7/13

Weiterlesen:
Ausländische Einrichtungen: Englisches College in Deutschland steuerbefreit
Stiftungsarten im Überblick

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *