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Affiliate-Provisionen: Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung

Fördervereine können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) an Affiliate-Programmen teilnehmen, ohne einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) befürchten zu müssen. Mit wenig Aufwand können Fördervereine so Einnahmen generieren.

Provisionszahlungen für Werbung

Ein großer Online-Buchhändler schloss mit einem Förderverein einer Schule einen Vertrag, wonach der Buchhändler für jeden Kauf eines Buches über einen Link, der sich auf der Homepage des Fördervereins befand, eine Provision in Höhe von 5-9% des Kaufpreises an den Förderverein leistete.

Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz?

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels war wenig erfreut. Er sah in dem Vorgehen eine Umgehung der Buchpreisbindung. Gemäß dem Buchpreisbindungsgesetz müssen nämlich alle Verkäufer, die Bücher an Letztverbraucher verkaufen, den festgesetzten Buchpreis vom Endkunden verlangen. Dies soll den Erhalt eines breiten Buchangebots sichern und gewährleisten, dass das Buchangebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert. Aufgrund der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sah der Börsenverein des Deutschen Buchhandels das BuchPrG verletzt, da der Käufer letztlich doch nicht den vollen festgesetzten Buchpreis zahlen müsse.

Affiliate-Programm zulässig

Weniger Bedenken hatte der BGH, der die Provisionszahlungen für zulässig erachtete. Voraussetzung sei lediglich, dass der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichte und der Förderverein die erhaltene Provision nicht unmittelbar an den Buchkäufer weiterleite. Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall erfüllt.

Fördervereine können nach dem Urteil des BGH auf diese einfache Art und Weise Einnahmen über die Teilnahme an entsprechenden Affiliate-Programmen generieren. Die Einnahmen werden allerdings regelmäßig solche eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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